Weniger Urlaub durch Kug Null
29.03.2021
Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, wird Kurzarbeitenden sowie vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern deren Erholungsurlaub anteilig gekürzt. Eine Klage einer Arbeitnehmerin wegen der Kürzung ihres Urlaubsanspruchs wurde abgewiesen. Aufgrund der Kurzarbeit Null während mehrerer Monate hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben.
Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem hat der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.
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