Flügel, Priller & Partner News

36-Stunden-Woche ab 2024

24.05.2023

Gut organisierte Unternehmen setzen immer öfter auf eine 4-Tage-Woche. Dies bedeutet aber selten, dass sich die Arbeitszeit reduziert. Es besteht lediglich die Möglichkeit, 40 Stunden auf vier Tage legen zu können. Das allein kann die Motivation und die Loyalität zum Arbeitgeber sicherlich bereits erhöhen.

Schon im letzten Jahr haben wir die Kernarbeitszeiten abgeschafft und ein voll flexibles Arbeiten, zeit- sowie ortsunabhängig, für jede Kollegin und jeden Kollegen ermöglicht. Eine 4-Tage-Woche war also seitdem machbar. Das reichte uns aber nicht, denn Studien belegen, dass längere Arbeitszeiten nicht zwangsläufig die Produktivität steigern.

Wir möchten unserem Team signalisieren, dass uns eine ausgewogene Work-Life-Balance für jede Generation wirklich wichtig ist und uns das Wohlbefinden am Arbeitsplatz am Herzen liegt. Wir setzen deshalb weiterhin auf ein voll flexibles Arbeitszeitmodell und verkürzen zusätzlich die Regelarbeitszeit auf 36 Stunden (wöchentliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft, Teilzeit anteilig) ab dem 01.01.2024.

Und das Gehalt? Das bleibt, wie es ist! Wir verkürzen die Regelarbeitszeit auf 36 Stunden bei vollem Lohnausgleich.

Als Dienstleister stehen unsere Mandanten selbstverständlich im Mittelpunkt, deswegen werden sich unsere Beratungszeiten nicht verändern. Das vergangene Jahr mit voll flexibler Arbeitszeit hat gezeigt, dass wir uns perfekt innerhalb des Teams abstimmen und organisieren können. Die verkürzte Regelarbeitszeit für unser Team wird daher keinerlei Auswirkungen auf unsere Erreichbarkeit haben. Als digitale Kanzlei sind wir außerdem offen für technologischen Fortschritt, der viele Arbeitsschritte bereits heute und zukünftig optimieren wird.

Wir stellen uns auf als attraktiver Arbeitgeber der Zukunft – sind Sie dabei und werden auch Teil unseres Teams?

 


Werden Sie Teil unseres Teams

22.03.2023

Unser Team in Hofbieber und Hilders sucht Verstärkung! Sie kennen sich in den Bereichen Steuern, Wirtschaft und Finanzen aus? Sie fühlen sich in einem kleinen Team einfach wohler? Sie schätzen ein vertrauensvolles Miteinander und Erfolge im Team? Bewerben Sie sich bei uns - wir freuen uns auf Sie!

 


Elektronische AU ab 2023

09.01.2023

Ein Verfahren, welches 2022 noch optional war, wurde am 01.01.2023 verpflichtend: Das elektronische Abrufen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seitens des Arbeitgebers. Was Sie nun beachten müssen, wer von diesem Verfahren ausgenommen ist und welche Möglichkeit es gibt, das Abrufen der eAU Ihrer Mitarbeitenden kostenfrei oder über uns als Ihre Steuerkanzlei erledigen zu lassen, entnehmen Sie unserer kostenlosen PDF-Informationsbroschüre.

 


Finanzämter in Thüringen stellen Erinnerungs-Service ein

03.01.2023

Die Finanzämter in Thüringen haben im November 2022 ein letztes Hinweisschreiben bzgl. künftiger Fälligkeiten von Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen verschickt. Thüringen stellt diesen schriftlichen Erinnerungs-Service für Steuerpflichtige oder steuerlich Bevollmächtige 2023 ein. Um das Risiko verspäteter (Voraus-)Zahlungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen die Möglichkeit der Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, falls dieses noch nicht eingerichtet ist. Ein entsprechendes Formular haben die Thüringer Finanzämter mit dem letzten Hinweisschreiben zu Verfügung gestellt. Sollte dies nicht mehr vorliegen, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt und lassen Sie sich das Formular erneut zusenden. In Hessen gibt es diesen Erinnerungs-Service schon längere Zeit nicht mehr.

 


Erfolgreiche Nachfolge

14.12.2022

In vielen Branchen ist eine gut geplante Nachfolgeregelung besonders wichtig. So auch in der Steuerkanzlei Flügel, Priller & Partner. Gisela Flügel übergibt zum 31.12.2022 ihre Unternehmensanteile an Tochter Sonja Flügel. Sie verlässt damit zwar den Partnerkreis, aber keinesfalls die Kanzlei selbst. Für Mandanten steht sie weiterhin und wie gewohnt als fachlich erfahrene Steuerberaterin zur Verfügung.

Im Jahr 1989 machte sich Gisela Flügel als Steuerberaterin in Hofbieber selbstständig. Der Bedarf an professioneller, steuerlicher Beratung war hoch und so baute Gisela Flügel mit der Zeit ihr Team auf. Heute arbeiten 13 Kolleginnen und Kollegen an den Kanzleistandorten Hofbieber und Hilders. Sie schätzen die familiäre und unkomplizierte Zusammenarbeit, welche Gisela Flügel immer besonders wichtig war und bleibt. Ihre Tochter Sonja Flügel, ebenfalls Steuerberaterin, stieg im Jahr 2017 nach erfahrungsreichen Jahren in einer großen Steuerkanzlei in Frankfurt in das Familienunternehmen ein. Mit der Weitergabe der Unternehmensanteile an ihre Tochter macht Gisela Flügel einen wichtigen Schritt zur sicheren Weiterführung der Kanzlei. Selbstverständlich erfüllt es sie mit großem Stolz, dass eines ihrer Kinder das Unternehmen weiterführen wird. Damit ist und bleibt Flügel, Priller & Partner auch in der Zukunft ein kompetenter Ansprechpartner, wenn es um Steuern und Finanzen geht und sichert so außerdem die Arbeitsplätze des stetig wachsenden Teams.

Sonja Flügel geht in diesem Dezember erstmal in die Babypause und ist ab Herbst 2023 wieder wie gewohnt als Ansprechpartnerin verfügbar.

 


Verlustbescheinigung

01.12.2022

Haben Sie Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren erlitten?
Haben Sie Depots bei verschiedenen Banken?

Dann sollten Sie bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank beantragen, bei welcher die Verluste entstanden sind. Damit haben Sie die Möglichkeit diese Verluste in Ihrer Einkommensteuererklärung mit Gewinnen aus einem Depot bei einer anderen Bank zu verrechnen. Ein solcher Antrag ist im Regelfall formlos bei Ihren Bankberater zu beantragen.

Wird eine Verlustbescheinigung erteilt, wird der betreffende Verlusttopf bei Ihrer Bank mit Beginn des folgenden Jahres auf „null“ gestellt. Nach Ausstellung einer Verlustbescheinigung kann der darin ausgewiesene Verlust nicht wieder in den Verlusttopf eingestellt werden. Er ist in der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres geltend zu machen. Bitte reichen Sie uns daher beantragte Verlustbescheinigungen auf jeden Fall ein!

Wird keine Verlustbescheinigung beantragt, ist der Verlust nicht verloren – der Verlusttopf wird automatisch von der Bank auf das neue Kalenderjahr übertragen und mit den in diesem Kalenderjahr realisierten abzugspflichtigen Kapitalerträgen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen verrechnet.

 


Erhöhung Mindestlohn

28.09.2022

Zum 01. Oktober 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,00 € brutto je Arbeitsstunde. Die Minijob-Grenze steigt auf 520,00 € im Monat und passt sich künftig an die Entwicklung des Mindestlohns an. Arbeitgeber*innen müssen nun ihre Verträge mit geringfügig Beschäftigten anpassen und sind außerdem verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Minijobber*innen aufzuzeichnen.

Haben Sie Fragen zur Erhöhung des Mindestlohns?
Wir sind gerne für Sie da.

 


Die Energiepreispauschale (EPP)

16.08.2022

Bereits im September soll sie über die Lohnabrechnung ausgezahlt werden. Die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,00 € entlastet Bevölkerungsgruppen, die im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung wegen der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Natürlich gibt es dazu viele Fragen und vor allem Arbeitgeber müssen jetzt einige Punkte beachten, damit die geplante Auszahlung der EPP über diese reibungslos umgesetzt werden kann. Das Bundesfinanzministerium hat zum Thema der EPP ausführliche FAQs veröffentlicht (verlinkt unter MEHR INFOS) mit konkreten Antworten zur Anspruchsberechtigung, Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und der Steuerpflicht.

Selbstverständlich können Sie sich auch an uns wenden, wenn Sie Fragen zur Auszahlung der EPP haben.

 


Vereinfachung PV-Anlangen

21.07.2022

Das Bundesministerium der Finanzen hat im letzten Jahr eine Vereinfachungsregelung für Photovoltaik-Anlagen Besitzer herausgebracht. Wer eine PV-Anlage besitzt und Strom ins öffentliche Stromnetz einspeist, muss nun nicht mehr zwangsläufig Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Einkommensteuererklärung versteuern. Es ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf „Liebhaberei“ möglich, also eine „Nutzung ohne Gewinnerzielungsabsicht“. Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die Gesamtleistung Ihrer Anlage nicht mehr als 10 kWP beträgt und Sie den Strom, neben der Einspeisung, nur für eigene Wohnzwecke nutzen.

Bei Neuanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Folgejahres der Inbetriebnahme zu stellen. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2021) ist der Antrag bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen.

Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie einen entsprechenden Antrag für Ihre Anlage stellen möchten oder weitere Rückfragen zu diesem Thema haben. Wir sind gerne für Sie da.

 


Ablauf der Übertragungsfristen Transparenzregister

11.07.2022

Seit dem 01.08.2021 ist das deutsche Transparenzregister vom Auffangregister in ein Vollregister umgewandelt. Bei der Angabe von wirtschaftlichen Berechtigten z.B. auf das Handels- oder das Partnerschaftsregister zu verweisen, ist nicht mehr ausreichend. Unternehmen müssen entsprechende Angaben im Transparenzregister vervollständigen oder gar neu eintragen. Für diese Mitteilung an das Transparenzregister gab es Übertragungsfristen, eine weitere ist mit dem 30.06.2022 abgelaufen (für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften). Wir möchten Sie daran erinnern, Ihrer Eintragungspflicht – falls noch nicht geschehen – umgehend nachzukommen, um etwaige Bußgelder zu vermeiden.

Unsere Kooperationsgesellschaft PLANARIS LEGAL kann Sie bei Fragen und der Eintragung im Transparenzregister unterstützen. Sofern Sie die Unterstützung unserer Rechtsanwälte wünschen, schreiben Sie eine E-Mail an info@planaris-legal.de

Unter "MEHR INFOS" finden Sie ein PDF mit häufig gestellten Fragen zum Transparenzregister (FAQ).

 


Werden Sie Teil unseres Teams

25.04.2022

Sie möchten flexibel und modern arbeiten? Unser kleines, eingespieltes Team braucht Verstärkung. Wir bieten Ihnen als Arbeitgeber viele Vorteile und stellen Ihnen diese gerne bei einer guten Tasse Kaffee vor. Wir freuen uns sehr auf Ihre Bewerbung als Steuerberater/in, Steuerfachangestellte/r, Steuerfachwirt/in oder Bilanzbuchhalter/in. Alle verfügbaren Stellen können in Voll- oder Teilzeit besetzt werden.

Schreiben Sie an Sonja Flügel (Bewerbungsunterlagen können Sie uns auch später einreichen):
s.fluegel@fluegel-priller.de

 


FROHE OSTERN

14.04.2022

In den letzten Tagen ist der Frühling endlich angekommen und alle genießen die warmen Sonnenstrahlen. Vor uns liegen die Osterfeiertage und unser ganzes Team wünscht Ihnen eine erholsame und friedliche Zeit im Kreise Ihrer Familien und Freunde.

Unser Standort Hofbieber ist ab dem 19.04.2022 wieder wie gewohnt für Sie da.

Unser Standort Hilders macht eine Osterpause und bleibt bis zum 20.04.2022 geschlossen.

 


Wir machen eine Pause

21.12.2021

Wir wünschen unseren Mandanten und Geschäftspartnern von Herzen ein wundervolles Weihnachtsfest sowie einen guten und gesunden Start in das neue Jahr 2022.

Unser Team macht eine kleine Pause. Vom 27.12. bis 31.12.2021 bleiben unsere Kanzleien in Hofbieber und Hilders geschlossen. Ab dem 03.01.2022 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da. An unserem Standort Hilders gelten bis zum 10.01.2022 eingeschränkte Öffnungszeiten.

 


JETZT EINSTEIGEN

20.10.2021

Als Steuerberater(in), Steuerfachangestellte(r) oder Bilanzbuchhalter(in) suchen Sie einen neuen und flexiblen Job? Unsere Kanzlei mit Standorten in Hofbieber und Hilders zeichnet sich vor allem durch ein respektvolles und familiäres Miteinander aus. Unser Team ist zwar klein, dafür umso herzlicher. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und besprechen bei einem guten Kaffee, wie auch Sie Teil unseres Teams werden können.

Schreiben Sie uns eine Nachricht an info@fluegel-priller.de
oder rufen Sie uns an unter der Tel. 06657 7550

 


Vereinfachungsregelung Photovoltaikanlagen/BHKW

30.06.2021

In dem BMF-Schreiben der Finanzverwaltung vom 02.06.2021 heißt es, dass kleine Photovoltaikanlagen/BHKW zur Vereinfachung der ertragssteuerlichen Behandlung ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden können. Hierzu können steuerpflichtige Personen einen schriftlichen Antrag stellen, damit kleinen Anlagen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu unterstellen ist. Ein gestellter Antrag wirkt auch für nachfolgende Jahre.

Für welche Photovoltaikanlagen/BHKW gilt diese Regelung?

• Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden und

• vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen Voraussetzungen für kleine Photovoltaikanlagen erfüllt sind.

Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, werden häusliche Arbeitszimmer oder nur gelegentlich entgeltlich vermietete Räume (bis 520 €/VZ) nicht beachtet.

Das unter "Download PDF" aufrufbare BMF-Schreiben führt u.a. auf, welche Folgen es mit sich bringt, wenn Voraussetzungen für kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke in einem Veranlagungszeitraum nicht vorliegen und wie mit bereits veranlagten Gewinnen/Verlusten umzugehen ist.

Haben Sie Fragen zur Antragsstellung?
Wir sind gerne für Sie da.